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Statuten des Vereines "Weinclub Bacchus der Bank Austria"
 
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen „Weinclub Bacchus der Bank Austria“.
(2)
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
 
§ 2: Zweck des Vereines
(1)
Die Tätigkeit des Vereines ist unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet.
(2)
Der „Weinclub Bacchus“ ist eine Gemeinschaft von volljährigen und mündigen
Weinbegeisterten, welche am Wein, seiner Kultur und dem Wissen rund um den Wein
interessiert sind.
(3)
Der „Weinclub Bacchus“ bezweckt
a)
die Förderung und Pflege des Verständnisses für österreichischen Qualitätswein, für
dessen Anbau, Herstellung, Lagerung und Genuss;
b)
den Erhalt und die Pflege der Kultur und Traditionen rund um den Wein.
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen Treffen, Kurse, Seminare, Exkursionen, Reisen und Degustationen.
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Erträgnisse aus Veranstaltungen
c)
Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
d)
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen
werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4)
Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.
(5)
Eintrittsgesuche erfolgen schriftlich durch Unterschreiben der Beitrittserklärung.
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2)
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden und befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits
vorher fällig gewordener Beiträge und Rechnungen.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der in der
Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsgebühr verpflichtet.
 
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und
die Rechnungsprüfer (§ 14).
 
§ 9: Die Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per e-mail
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per e-mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Wenn dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
d)
Entlastung des Vorstandes;
e)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
f)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g)
Beschlußfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
h)
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
§ 11: Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Schriftführer
und dem Kassier.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht
zu beantragen.
(3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbefristet.
(4)
Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandmitglied den Vorstand
einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und
mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Schriftliche Beschlußfassung im Rundlauf ist
zulässig und unterliegt den Mehrheitserfordernissen des Abs. 6.
(6)
Der Vorstand faßt seine Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der Präsident. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12: Aufgabenkreis und Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende
Angelegenheiten:
(1)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
(2)
Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)
Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer und der Kassier
unterstützen den Präsidenten bei der Führung des Vereines.
(2)
Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines weiteren
Vorstandsmitglieds. In Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8)
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
 
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf unbefristet Zeit
gewählt..Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11, Abs. 8 - 10 sinngemäß.
 
§ 15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit
Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
 
Wien, im Juni 2011
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